Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4806
OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04 (https://dejure.org/2004,4806)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2004 - 19 UF 59/04 (https://dejure.org/2004,4806)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 19 UF 59/04 (https://dejure.org/2004,4806)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,4806) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 138 § 242; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4
    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages bei einseitiger Lastenverteilung zu Ungunsten der Frau

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    c) Eine grundlegende Änderung dieser Rechtsprechung ist allerdings im Zuge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - ( FamRZ 2001, 343 ) und vom 29. März 2001 - 1 BvR 1766/92 -( FamRZ 2001, 985 ) eingetreten.

    Enthält ein Ehevertrag erkennbar eine einseitige Lastenverteilung zuungunsten der Frau und ist er vor der Ehe und im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es der Anspruch auf Schutz und Fürsorge der werdenden Mutter aus Art. 6 IV GG , die ehevertragliche Vereinbarung einer besonderen richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 346 ).

    f) Steht damit die Unterlegenheit der Klägerin sowohl aufgrund ihrer Schwangerschaft als auch ihrer persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fest, liegen gleichzeitig die Voraussetzung vor, um den Vertrag seinem Inhalt nach einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerfG FamRZ 2001, 343, 346 unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 1994, 151 ).

    g) Das in dem Ehevertrag enthaltene Eheversprechen wiegt die einseitige Belastung eines Vertragspartners nicht auf (BVerfG, FamRZ 2001, 343, 347 ).

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 1/94

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand für derartige Vereinbarungen nahezu volle Vertragsfreiheit, die auch einen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB einschloss (BGH FamRZ 1991, 306 ; FamRZ 1997, 156 ).

    Danach waren sie der richterlichen Inhaltskontrolle zwar grundsätzlich zugänglich; Grenzen der Vertragsfreiheit gemäß § 134, 138 BGB wurden aber lediglich in Ausnahmefällen gesehen, sofern der Gesamtcharakter der Regelung hinsichtlich Inhalt, Beweggrund und Zweck und unter Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls gegen die guten Sitten verstieß (BGH FamRZ 1990, 372, 372 ; FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1997, 156, 157 ).

    Auch reichte es nicht aus, dass der Mann die Eheschließung mit einer schwangeren Frau vom Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht hatte (BGH FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1996, 1536 ; FamRZ 1997, 156 ).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    b) Grundsätzlich unterliegen die gesetzlichen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehegatten ( §§ 1408 Abs. 1 und 2, 1585 c BGB ); einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten gibt es nicht (BGH, FamRZ 2004, 601, 602 ).

    Vielmehr sind die vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nunmehr in ausdrücklicher Überprüfung seiner bisherigen Rechtsprechung neu entwickelten Grundsätze heranzuziehen (BGH FamRZ 2004, 601 ).

  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91

    Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Danach waren sie der richterlichen Inhaltskontrolle zwar grundsätzlich zugänglich; Grenzen der Vertragsfreiheit gemäß § 134, 138 BGB wurden aber lediglich in Ausnahmefällen gesehen, sofern der Gesamtcharakter der Regelung hinsichtlich Inhalt, Beweggrund und Zweck und unter Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls gegen die guten Sitten verstieß (BGH FamRZ 1990, 372, 372 ; FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1997, 156, 157 ).

    Auch reichte es nicht aus, dass der Mann die Eheschließung mit einer schwangeren Frau vom Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht hatte (BGH FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1996, 1536 ; FamRZ 1997, 156 ).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 16/90

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestand für derartige Vereinbarungen nahezu volle Vertragsfreiheit, die auch einen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB einschloss (BGH FamRZ 1991, 306 ; FamRZ 1997, 156 ).

    Dabei genügte es nicht, dass die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen wurde, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung frei zu zeichnen (BGH FamRZ 1991, 306 ).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    f) Steht damit die Unterlegenheit der Klägerin sowohl aufgrund ihrer Schwangerschaft als auch ihrer persönlichen Situation gegenüber dem Beklagten fest, liegen gleichzeitig die Voraussetzung vor, um den Vertrag seinem Inhalt nach einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls zu korrigieren (BVerfG FamRZ 2001, 343, 346 unter Bezugnahme auf BVerfG FamRZ 1994, 151 ).
  • BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    c) Eine grundlegende Änderung dieser Rechtsprechung ist allerdings im Zuge der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92 - ( FamRZ 2001, 343 ) und vom 29. März 2001 - 1 BvR 1766/92 -( FamRZ 2001, 985 ) eingetreten.
  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 206/94

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Auch reichte es nicht aus, dass der Mann die Eheschließung mit einer schwangeren Frau vom Abschluss dieses Vertrages abhängig gemacht hatte (BGH FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1996, 1536 ; FamRZ 1997, 156 ).
  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 91/88

    Zahlung einer Abfindungssumme für den Fall der Einreichung des Scheidungsantrages

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Danach waren sie der richterlichen Inhaltskontrolle zwar grundsätzlich zugänglich; Grenzen der Vertragsfreiheit gemäß § 134, 138 BGB wurden aber lediglich in Ausnahmefällen gesehen, sofern der Gesamtcharakter der Regelung hinsichtlich Inhalt, Beweggrund und Zweck und unter Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls gegen die guten Sitten verstieß (BGH FamRZ 1990, 372, 372 ; FamRZ 1992, 1403 ; FamRZ 1997, 156, 157 ).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 22/89

    Vollstreckung aus einem Prozessvergleich - Erhebung einer Stufenklage gerichtet

    Auszug aus OLG Celle, 24.06.2004 - 19 UF 59/04
    Denn die Stufenklage darf insgesamt abgewiesen werden, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem Leistungsantrag den Boden entziehen (BGH FamRZ 1990, 863 ).
  • BGH, 23.02.1983 - IVb ZR 363/81

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung einsetzenden Erwerbstätigkeit des

  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

  • OLG Frankfurt, 20.07.2005 - 5 UF 75/04

    Familienrecht: Teilwirksamkeit der Gütertrennung bei völligem Ausschluss des

    Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).

    Anders als in dem der Entscheidung des OLG Celle (19.Sen. für Familiensachen), FamRZ 2004, 1489 ff., zugrunde liegenden Sachverhalt, steht damit vorliegend der Annahme einer Teilwirksamkeit nach § 139 BGB nichts entgegen.

  • OLG Dresden, 27.03.2006 - 23 UF 107/06

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

    Bereits dieser Umstand stellt ein Indiz für ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin dar (BVerfG FamRZ 2001, 985; BGH FamRZ 2005, 1444 ; OLG Celle FamRZ 2004, 1489 ; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 454; OLG Braunschweig FamRZ 2005, 2071).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht